§ 21 – Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.
Kurz erklärt
- Personen, die als erwerbsfähig gelten, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt.
- Ausnahmen gelten für Personen, die nicht hilfebedürftig sind und Leistungen nach § 36 beantragen.
- Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Zuständigkeit der Leistungsträger entscheidet der Sozialhilfeträger.
- Der Sozialhilfeträger muss eine volle Erwerbsminderung nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben feststellen.
- Entscheidungen der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit sind nach einem Widerspruchsverfahren bindend.